Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

1. Geltung

Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen der Designerin und deren Auftraggeber:innen.

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein von der Auftraggeber:in vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von der Designerin zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.2. Die Designerin schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; sie ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter:innen oder Kooperationspartner:innen heranzuziehen.

2.3. Allfällige Beratung der Designerin bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.

2.4. Die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass der Designerin alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

2.5. Die Auftragsbedingungen gelten als angenommen, wenn ein Vertrag mit der Designerin zustande kommt bzw. die Auftraggeber:in ein Angebot von der Designerin akzeptiert.

3. Vertragsabschluss

3.1. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung bzw. durch via E-Mail übermittelte Bestätigung eines Auftrages zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen werden nicht als Wille zum Abschluss einer fernmündlichen Individualvereinbarung gedeutet.

3.2. Die Designerin behält sich das Recht vor, Aufträge aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, wenn diese offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen oder deren Veröffentlichung für die Designerin unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird der Auftraggeber:in unverzüglich mitgeteilt.

4. Urheberrecht und Nutzungsrecht

4.1. Soweit zwischen Auftraggeber:in und Designerin nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt die Designerin der Auftraggeber:in ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.

4.2. Die Auftraggeber:in erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der Designerin.

4.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

4.4. Die der Auftraggeber:in eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Designerin an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

4.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt die Auftraggeber:in kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an die Rechtsnachfolger:innen über, jedoch nur in dem zwischen der Designerin und der Auftraggeber:in vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch die Rechtsnachfolger:innen bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Designerin.

4.6. Will die Auftraggeber:in nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder der Auftraggeber:in verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht die Auftraggeber:in die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

4.7. Die Auftraggeber:in haftet der Designerin für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

5. Entgeltlichkeit von Präsentationen

5.1. Alle Leistungen der Designerin erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

5.2. Die Einladung der Auftraggeber:in, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

5.3. Vergibt die Auftraggeber:in nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag, steht der Designerin das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

5.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

6. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

6.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

6.2. Die Designerin ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung der Auftraggeber:in an Dritte in Auftrag zu geben.

6.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können von der Auftraggeber:in an externe Producer-Fachleute oder die Designerin vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

7. Verkauf von Originalen und Requisiten

7.1. Beim Verkauf von Originalen oder Requisiten ist die Auftraggeber:in verpflichtet, das Objekt zur vereinbarten Zeit bei der Designerin zu übernehmen und auf eigene Kosten und eigenes Risiko fachgerecht zu verladen und zu transportieren, sofern nicht die Versendung durch die Designerin gesondert vereinbart wurde.

7.2. Die Auftraggeber:in hat das Original oder Requisit bei Übernahme unverzüglich auf ordnungsgemäßen Zustand und auf Vollständigkeit zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich an die Designerin anzuzeigen. Unterlässt die Auftraggeber:in eine fristgerechte Mängelrüge, wird die Mangelfreiheit bei der Übergabe vermutet.

7.3. Der Auftraggeber:in ist bekannt, dass es sich bei Requisiten um Nachbildungen handelt. Die Auftraggeber:in verpflichtet sich dazu diese pfleglich zu behandeln. Die Designerin ist nicht dazu verpflichtet, die Objekte laufend zu prüfen und sichert nicht zu, dass diese für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet sind. Die Prüfung, ob ein Original oder Requisit für den geplanten Einsatz tauglich ist, obliegt der Auftraggeber:in.

7.4. Verkauft wird ausschließlich das körperliche Exemplar des Originals oder Requisits. Mit der Übergabe räumt die Designerin der Auftraggeber:in keine Nutzungsrechte an im Original oder Requisit enthaltenen Werken, Leistungsschutzgegenständen oder Marken – z.B. an darauf enthaltenen Illustrationen, Fotos, Logos – ein. Die Auftraggeber:in ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob sie für die von ihr geplante Verwendung des Originals oder Requisits Nutzungsrechte, z.B. für enthaltenes Bildmaterial, erwerben muss.

7.5. Sobald das Original oder Requisit an die Auftraggeber:in übergeben ist, geht die Gefahr für den Untergang oder die Verschlechterung (z.B. Beschädigung, Verunreinigung) auf die Auftraggeber:in über.

7.6. Transport durch die Auftraggeber:in: Die Designerin stellt das Original oder Requisit auf ihrem Firmengelände zur Abholung bereit. Die ordnungsgemäße Verladung und Abholung obliegen der Auftraggeber:in. Die Auftraggeber:in trägt die Transportgefahr und die Transportkosten.

7.7. Versand durch die Designerin: Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung versendet die Designerin das Original oder Requisit an die Auftraggeber:in. Die Auftraggeber:in trägt in jedem Fall die Transportgefahr und die Transportkosten. Die Übergabe des Originals oder Requisits an den Transporteur gilt als Übergabe.

8. Rückgabe und Aufbewahrung

8.1. Die Auftraggeber:in erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es der Auftraggeber:in nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.

8.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind der Designerin, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung der Auftraggeber:in unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

9. Haftung

9.1. Die Designerin haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat sie bis zur Höhe ihres Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.

9.2. Mängel sind der Designerin unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der Designerin zur Mängelbehebung entstehen, trägt die Auftraggeber:in. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

9.3. Die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Designerin zurückzuführen ist.

9.4. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Designerin keine Haftung. Ebenso haftet sie nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten von der Auftraggeber:in genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle der Auftraggeber:in zumindest angeboten wurde.

9.5. Soweit die Designerin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber:in an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer:innen keine Erfüllungsgehilfen der Designerin.

9.6. Die von der Auftraggeber:in überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Designerin unter der Annahme verwendet, dass die Auftraggeber:in zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Auftraggeber:in haftet der Designerin gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch sie ermöglicht oder geduldet wurde.

10. Ausschluss der Aktualisierungspflicht nach VGG

10.1. Die Aktualisierungspflicht der Designerin gemäß § 7 VGG (Verbrauchergewährleistungsgesetz) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.2. Die Designerin ist nicht verpflichtet, der Auftraggeber:in bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.

11. Namensnennung und Belegmuster

11.1. Die Designerin ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihr entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit der Auftraggeber:in abgesprochen werden.

11.2. Der Designerin verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.

11.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat die Designerin Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat die Designerin Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihr gestalteten Werke.

12. Termine

12.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Designerin schriftlich zu bestätigen.

12.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung durch die Designerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die Auftraggeber:in und die Designerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

12.3. Befindet sich die Designerin in Verzug, so kann die Auftraggeber:in vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem sie der Designerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche der Auftraggeber:in wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13. Zahlungskonditionen, Zahlungsverzug

13.1. Die Verrechnung der Leistungen erfolgt nach Abnahme durch die Auftraggeber:in, sofern nicht anders vereinbart. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug zur Bezahlung fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

13.2. Bei Verzug ist die Designerin berechtigt Mahnspesen in Höhe von 15 Euro exklusive Umsatzsteuer und Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Rechnung zu stellen. Bei vereinbarter Teilzahlung tritt Verzug ein, falls eine Rate nicht fristgemäß oder nicht vollständig bezahlt wurde. Die Auftraggeber:in ist ebenfalls verpflichtet, der Designerin alle bei der Verfolgung der Ansprüche anlaufenden Kosten, aus welchem Titel auch immer, zu bezahlen.

13.3. Sofern nach der zweiten Mahnung kein Zahlungseingang erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass der ausstehende Betrag an ein Inkassobüro weitergeleitet wird.

14. Elektronische Rechnungslegung

14.1. Die Designerin ist berechtigt, der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Designerin ausdrücklich einverstanden.

15. Rücktritt und Storno

15.1. Die Auftraggeber:in und die Designerin sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei von der Auftraggeber:in das Präsentationshonorar gemäß Punkt 5.2 AAB zu bezahlen ist.

15.2. Storniert die Auftraggeber:in während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von der Designerin zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert den Auftragsumfang, verpflichtet sie sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

15.3. Unabhängig davon ist die Designerin berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden der Auftraggeber:in in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei der Designerin.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.

16.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Designerin.